Wahlbeschwerdebrief an die Bundeswahlleiterin
Sehr geehrte Frau Dr. Brand,
Die Allgemeinheit der Wahl war nicht sichergestellt.
Die verkürzten Fristen für eine Briefwahl machte es unmöglich aus Botswana teilzunehmen, weil der Postweg in beide Richtungen unmöglich eine ordnungsgemäße Abwicklung erlaubt.
Im Übrigen können wir berichten, dass Auslandsdeutsche hier ebenfalls von einer Teilnahme an der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ausgeschlossen waren.
_
Mit freundlichen Grüßen
ANTWORT
Sehr geehrter Herr Dr. Holstein,
vielen Dank für Ihre heutige Anfrage.
Wir bedauern, dass Ihnen bei Ihrer beabsichtigten Wahlteilnahme Probleme entstanden.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Bundeswahlleiterin – ebenso wie die übrigen Wahlorgane – nicht an Weisungen, sondern an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Gegenüber den anderen Wahlorganen steht ihr kein Weisungsrecht zu.
Die Bundeswahlleiterin ist in den Prozess der Versendung der Wahlunterlagen nicht eingebunden, die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Gemeindebehörden. Bitte wenden Sie sich daher bei weiteren Rückfragen zur Versendung der Briefwahlunterlagen direkt an Ihre zugehörige Gemeindebehörde.
Das deutsche Wahlrecht kennt als Wahlmöglichkeit nur die Urnenwahl oder die Briefwahl. Eine andere Möglichkeit des Wählens ist nicht vorgesehen, auch nicht in der Situation einer Neuwahl. Insbesondere sind Online-Wahlen ausgeschlossen. Ebenso wenig besteht die Möglichkeit in einer Deutschen Botschaft zu wählen.
Befinden Sie sich folglich im Zeitraum der Wahlen im Ausland und können nicht in Deutschland vor Ort wählen, bleibt Ihnen tatsächlich nur die Möglichkeit der Briefwahl.
Hinsichtlich der Versendung der Briefwahlunterlagen weisen wir auf folgende Informationen hin:
Zu den Briefwahlunterlagen gehört insbesondere der Stimmzettel. Mit dessen Druck konnte erst begonnen werden, seit die Wahlvorschläge endgültig zugelassen sind.
Bei regulären Wahlen wäre dies am 52. Tag vor der Wahl.
Der Bundespräsident hat gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes auf Vorschlag des Bundeskanzlers am 27. Dezember 2024 die Auflösung des 20. Deutschen Bundestages angeordnet (BGBl. 2024 I Nr. 434). Zudem hat der Bundespräsident auf Grund des § 16 Bundeswahlgesetzes am 27. Dezember 2024 angeordnet (BGBl. 2024 I Nr. 435), dass die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am Sonntag, den 23. Februar 2025 stattfindet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ist im Falle einer vorgezogenen Wahl ermächtigt die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Das BMI hat die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestages am 27. Dezember 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 436). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung (28. Dezember 2024) in Kraft getreten.
Nach der Rechtsverordnung wurde die Frist vom 52. Tag auf den 24. Tag vorverlegt. Daher fiel die Frist auf Donnerstag den 30.01.2025. Erst im Anschluss konnte mit dem Druck der Stimmzettel begonnen werden. Die Stimmzettel wurden anschließend an die Gemeindebehörden, die für den Versand der Briefwahlunterlagen zuständig sind, verteilt. Dies nimmt in der Regel einige Tage in Anspruch, sodass der Versand Anfang Februar 2025 starten konnte. Da für jeden der 299 Wahlkreise ein eigener Stimmzettel gedruckt werden muss, konnte es aufgrund unterschiedlicher Druckdienstleister und Zustellzeitpunkten regional zu unterschiedlichen Startzeitpunkten für die Briefwahlversendung kommen.
Die Briefwahlunterlagen werden von den zugehörigen Gemeindebehörden versandt. Diese sind dazu angehalten, den Versand an Adressen im Ausland zu priorisieren und überdies eine bevorzugte Beförderungsform zu wählen (vgl. § 28 Absatz 4 Satz 4 Bundeswahlordnung). Auf Postlaufzeiten haben gleichwohl weder die Bundeswahlleiterin noch die Gemeindebehörden Einfluss.
Informationen zur Kurierwegnutzung erhalten Sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html#f6dad14d-5b2b-4305-9a4c-bc6bb3a8a2c9
Für die Versendung der Briefwahlunterlagen an die Briefwähler und den Rückversand steht bei vorgezogenen Neuwahlen mit verkürzten Fristen grundsätzlich nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung. Dies ist der verfassungsrechtlich normierten Vorgabe einer Wahldurchführung innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten geschuldet (Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 Grundgesetz).
Einen Fristenkalender finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/termine.html
Die sehr kurzen Fristen sind einer Neuwahl immanent. Zuletzt war das Bundesverfassungsgericht 2005 mit der Frage der Neuwahl befasst und hat diese für verfassungsgemäß erklärt: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/es20050825_2bve000405.html. Grundsätzlich ist der Sinn und Zweck einer Neuwahl das Vermeiden einer handlungsunfähigen Regierung. Das Bundesverfassungsgericht hat die verkürzten Fristen bei der Neuwahl 2005 grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt, bei der die Fristen des Bundeswahlgesetzes ca. halbiert wurden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/es20050913_2bve000905.html. Hieran orientieren sich die Fristenregelungen der gegenwärtigen Neuwahl.
Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Antwort liefern zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Auskunftsteam Wahlen
______________________________________
Büro der Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
vielen Dank für Ihre heutige Anfrage.
Wir bedauern, dass Ihnen bei Ihrer beabsichtigten Wahlteilnahme Probleme entstanden.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Bundeswahlleiterin – ebenso wie die übrigen Wahlorgane – nicht an Weisungen, sondern an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Gegenüber den anderen Wahlorganen steht ihr kein Weisungsrecht zu.
Die Bundeswahlleiterin ist in den Prozess der Versendung der Wahlunterlagen nicht eingebunden, die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Gemeindebehörden. Bitte wenden Sie sich daher bei weiteren Rückfragen zur Versendung der Briefwahlunterlagen direkt an Ihre zugehörige Gemeindebehörde.
Das deutsche Wahlrecht kennt als Wahlmöglichkeit nur die Urnenwahl oder die Briefwahl. Eine andere Möglichkeit des Wählens ist nicht vorgesehen, auch nicht in der Situation einer Neuwahl. Insbesondere sind Online-Wahlen ausgeschlossen. Ebenso wenig besteht die Möglichkeit in einer Deutschen Botschaft zu wählen.
Befinden Sie sich folglich im Zeitraum der Wahlen im Ausland und können nicht in Deutschland vor Ort wählen, bleibt Ihnen tatsächlich nur die Möglichkeit der Briefwahl.
Hinsichtlich der Versendung der Briefwahlunterlagen weisen wir auf folgende Informationen hin:
Zu den Briefwahlunterlagen gehört insbesondere der Stimmzettel. Mit dessen Druck konnte erst begonnen werden, seit die Wahlvorschläge endgültig zugelassen sind.
Bei regulären Wahlen wäre dies am 52. Tag vor der Wahl.
Der Bundespräsident hat gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes auf Vorschlag des Bundeskanzlers am 27. Dezember 2024 die Auflösung des 20. Deutschen Bundestages angeordnet (BGBl. 2024 I Nr. 434). Zudem hat der Bundespräsident auf Grund des § 16 Bundeswahlgesetzes am 27. Dezember 2024 angeordnet (BGBl. 2024 I Nr. 435), dass die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am Sonntag, den 23. Februar 2025 stattfindet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ist im Falle einer vorgezogenen Wahl ermächtigt die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Das BMI hat die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestages am 27. Dezember 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 436). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung (28. Dezember 2024) in Kraft getreten.
Nach der Rechtsverordnung wurde die Frist vom 52. Tag auf den 24. Tag vorverlegt. Daher fiel die Frist auf Donnerstag den 30.01.2025. Erst im Anschluss konnte mit dem Druck der Stimmzettel begonnen werden. Die Stimmzettel wurden anschließend an die Gemeindebehörden, die für den Versand der Briefwahlunterlagen zuständig sind, verteilt. Dies nimmt in der Regel einige Tage in Anspruch, sodass der Versand Anfang Februar 2025 starten konnte. Da für jeden der 299 Wahlkreise ein eigener Stimmzettel gedruckt werden muss, konnte es aufgrund unterschiedlicher Druckdienstleister und Zustellzeitpunkten regional zu unterschiedlichen Startzeitpunkten für die Briefwahlversendung kommen.
Die Briefwahlunterlagen werden von den zugehörigen Gemeindebehörden versandt. Diese sind dazu angehalten, den Versand an Adressen im Ausland zu priorisieren und überdies eine bevorzugte Beförderungsform zu wählen (vgl. § 28 Absatz 4 Satz 4 Bundeswahlordnung). Auf Postlaufzeiten haben gleichwohl weder die Bundeswahlleiterin noch die Gemeindebehörden Einfluss.
Informationen zur Kurierwegnutzung erhalten Sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html#f6dad14d-5b2b-4305-9a4c-bc6bb3a8a2c9
Für die Versendung der Briefwahlunterlagen an die Briefwähler und den Rückversand steht bei vorgezogenen Neuwahlen mit verkürzten Fristen grundsätzlich nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung. Dies ist der verfassungsrechtlich normierten Vorgabe einer Wahldurchführung innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten geschuldet (Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 Grundgesetz).
Einen Fristenkalender finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/termine.html
Die sehr kurzen Fristen sind einer Neuwahl immanent. Zuletzt war das Bundesverfassungsgericht 2005 mit der Frage der Neuwahl befasst und hat diese für verfassungsgemäß erklärt: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/es20050825_2bve000405.html. Grundsätzlich ist der Sinn und Zweck einer Neuwahl das Vermeiden einer handlungsunfähigen Regierung. Das Bundesverfassungsgericht hat die verkürzten Fristen bei der Neuwahl 2005 grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt, bei der die Fristen des Bundeswahlgesetzes ca. halbiert wurden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/es20050913_2bve000905.html. Hieran orientieren sich die Fristenregelungen der gegenwärtigen Neuwahl.
Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Antwort liefern zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Auskunftsteam Wahlen
______________________________________
Büro der Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Kommentare
Kommentar veröffentlichen